Tools:
Update via:
§ 113c - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
| |
§ 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben
(1) Für Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 Bar ausgelegt sind, ist die Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(2) 1Bis zum Erlass von technischen Regeln für Wasserstoffanlagen ist § 49 Absatz 2 entsprechend anzuwenden, wobei die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. auf Wasserstoffanlagen unter Beachtung der spezifischen Eigenschaften des Wasserstoffes sinngemäß anzuwenden sind. 2Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 49 Absatz 1 regelmäßig überprüfen. 3§ 49 Absatz 5 bis 7 bleibt unberührt.
(3) 1Die Umstellung einer Leitung für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form anzuzeigen und zu beschreiben. 2Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der genutzten Leitung den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. 3Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der zu nutzenden Leitung nicht den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. 4Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 113c EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 113c EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113c EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28j EnWG Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen (vom 17.05.2024)
... und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q betreibt, eine ...
§ 43l EnWG Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen (vom 17.05.2024)
... die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt. Für erforderliche Änderungen oder Erweiterungen von ...
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 17.05.2024)
... entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... o) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe zu den §§ 113a bis 113c eingefügt: „§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf ... von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber § 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur ... und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der ... für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt. Für erforderliche Änderungen oder Erweiterungen von ... durch die Wörter „§ 5 Satz 1, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) Nummer 3e wird aufgehoben. 59. § 110 wird wie ... ergeben haben." 62. Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a bis 113c eingefügt: „§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf ... ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden. § 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/113c_EnWG.htm