(2)
1Bis zum Erlass von technischen Regeln für Wasserstoffanlagen ist
§ 49 Absatz 2 entsprechend anzuwenden, wobei die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. auf Wasserstoffanlagen unter Beachtung der spezifischen Eigenschaften des Wasserstoffes sinngemäß anzuwenden sind.
2Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach
§ 49 Absatz 1 regelmäßig überprüfen.
3§ 49 Absatz 5 bis 7 bleibt unberührt.
(3)
1Die Umstellung einer Leitung für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form anzuzeigen und zu beschreiben.
2Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der genutzten Leitung den Anforderungen des
§ 49 Absatz 1 entspricht.
3Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der zu nutzenden Leitung nicht den Anforderungen des
§ 49 Absatz 1 entspricht.
4Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 17.05.2024) ... entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... o) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe zu den §§ 113a bis 113c eingefügt: „§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf ... von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber § 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur ... und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der ... für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt. Für erforderliche Änderungen oder Erweiterungen von ... durch die Wörter „§ 5 Satz 1, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) Nummer 3e wird aufgehoben. 59. § 110 wird wie ... ergeben haben." 62. Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a bis 113c eingefügt: „§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf ... ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden. § 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur ...