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§ 114 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 114 Förderhilfen



(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag Förderhilfen

1.
zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos,

2.
zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient,

3.
zur Beratung von Kinos,

4.
für Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

(2) Gefördert werden Kinos im Inland.

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Zitierungen von § 114 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 114 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 115 FFG Antragsberechtigung
... ist, wer im Inland ein Kino betreibt. (2) Für Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 2 ist auch antragsberechtigt, wer beabsichtigt, im Inland ein Kino zu betreiben. Dies gilt ...
§ 116 FFG Art der Förderung
... Die Filmförderungsanstalt gewährt für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Förderhilfen zu 50 Prozent als unbedingt zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen mit einer ... und zu 50 Prozent als Zuschuss. (2) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des ... als Zuschuss gewährt. (3) Im Falle des § 115 Absatz 2 in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Nummer 2 sind Förderhilfen abweichend von Absatz 1 vollständig als unbedingt ... zu zehn Jahren zu gewähren. (4) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden als Zuschuss ...
§ 117 FFG Höhe der Förderung
... Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 47 höchstens betragen: 1. im Falle des ... 1 dürfen unter Beachtung des § 47 höchstens betragen: 1. im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 1 bis zu 200.000 Euro, 2. im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis zu 200.000 Euro oder, ... 1. im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 1 bis zu 200.000 Euro, 2. im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis zu 200.000 Euro oder, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der ... voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350.000 Euro sowie 3. im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zu 5.000 Euro. (2) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der ... des § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zu 5.000 Euro. (2) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des ...
§ 119 FFG Erlass von Restschulden
... Statt einer Förderhilfe nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 kann die Filmförderungsanstalt einem Kinobetreiber gemäß § 115 Absatz 1 ... Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Absatz 2 die geförderte Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 durchführt. Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die ... Forderungserlasses nach Satz 1 darf die anerkennungsfähigen Kosten der Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht übersteigen. (2) Die Filmförderungsanstalt entscheidet durch ...
§ 120 FFG Auszahlung, Aufhebung von Förderbescheiden
...  (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweils maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt ...
§ 138 FFG Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche
... die Verleihförderung (§ 102), 4. 20 Prozent für die Kinoförderung ( § 114 ). Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Einnahmen der ...
§ 151 FFG Beendigung der Filmförderung
... bis zum 31. Dezember 2028 erstaufgeführt worden ist. Förderhilfen nach § 114 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2029 gewährt. (4) ... gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß § 114 müssen bis zum Ablauf des 30. September 2029 gestellt werden. (5) Ist ...