Tools:
Update via:
§ 114 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 114 Förderhilfen
§ 114 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag Förderhilfen
- 1.
- zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos,
- 2.
- zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient,
- 3.
- zur Beratung von Kinos,
- 4.
- für Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
(2) Gefördert werden Kinos im Inland.
Anzeige
Zitierungen von § 114 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 114 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 115 FFG Antragsberechtigung
... ist, wer im Inland ein Kino betreibt. (2) Für Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 2 ist auch antragsberechtigt, wer beabsichtigt, im Inland ein Kino zu betreiben. Dies gilt ...
§ 116 FFG Art der Förderung
... Die Filmförderungsanstalt gewährt für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Förderhilfen zu 50 Prozent als unbedingt zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen mit einer ... und zu 50 Prozent als Zuschuss. (2) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des ... als Zuschuss gewährt. (3) Im Falle des § 115 Absatz 2 in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Nummer 2 sind Förderhilfen abweichend von Absatz 1 vollständig als unbedingt ... zu zehn Jahren zu gewähren. (4) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden als Zuschuss ...
§ 117 FFG Höhe der Förderung
... Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 47 höchstens betragen: 1. im Falle des ... 1 dürfen unter Beachtung des § 47 höchstens betragen: 1. im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 1 bis zu 200.000 Euro, 2. im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis zu 200.000 Euro oder, ... 1. im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 1 bis zu 200.000 Euro, 2. im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis zu 200.000 Euro oder, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der ... voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350.000 Euro sowie 3. im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zu 5.000 Euro. (2) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der ... des § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zu 5.000 Euro. (2) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des ...
§ 119 FFG Erlass von Restschulden
... Statt einer Förderhilfe nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 kann die Filmförderungsanstalt einem Kinobetreiber gemäß § 115 Absatz 1 ... Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Absatz 2 die geförderte Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 durchführt. Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die ... Forderungserlasses nach Satz 1 darf die anerkennungsfähigen Kosten der Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht übersteigen. (2) Die Filmförderungsanstalt entscheidet durch ...
§ 120 FFG Auszahlung, Aufhebung von Förderbescheiden
... (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweils maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt ...
§ 138 FFG Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche
... die Verleihförderung (§ 102), 4. 20 Prozent für die Kinoförderung ( § 114 ). Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Einnahmen der ...
§ 151 FFG Beendigung der Filmförderung
... bis zum 31. Dezember 2028 erstaufgeführt worden ist. Förderhilfen nach § 114 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2029 gewährt. (4) ... gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß § 114 müssen bis zum Ablauf des 30. September 2029 gestellt werden. (5) Ist ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/114_FFG.htm