Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 114 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
| |

§ 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen



(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen nur verwendet wird, wenn sie

1.
über eine Funktion verfügt, die die Parameter zur Ermittlung der bei der Anwendung erhaltenen Exposition der untersuchten oder behandelten Person anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition der untersuchten oder behandelten Person auf andere Weise ermittelt werden kann,

2.
über eine Funktion verfügt, die die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten oder behandelten Person erforderlich sind, elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht,

3.
im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung über eine Funktion zur elektronischen Bildverstärkung und zur automatischen Dosisleistungsregelung oder über eine andere, mindestens gleichwertige Funktion verfügt,

4.
im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung bei Interventionen neben der Vorrichtung oder Funktion nach Nummer 1 über eine Funktion verfügt, die der Person nach § 145 durchgängig während der Anwendung die Parameter zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person anzeigt.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist die dort genannte Funktion für Dentalaufnahmegeräte mit Tubus und für Panoramaschichtgeräte nicht erforderlich.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder eine Bestrahlungsvorrichtung, die jeweils eine Photonen- oder Teilchenenergie von mindestens 1 Megaelektronenvolt bereitstellt, zur Behandlung von Personen nur verwendet wird, wenn sie die Überprüfung der Parameter zur Bestimmung der Dosisverteilung ermöglicht.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung zur Untersuchung von Personen nur verwendet wird, wenn sie über eine Funktion verfügt, die der Person nach § 145 die Parameter zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition der untersuchten Person auf andere Weise unmittelbar ermittelt werden kann.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 114 StrlSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.04.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
vom 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
aktuell vorher 16.01.2024Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
vom 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
aktuellvor 16.01.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 114 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 114 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... 1 nicht dafür sorgt, dass eine Schutzmaßnahme getroffen wird, 48. entgegen § 114 Absatz 1, 2 oder 3 nicht dafür sorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder Anlage nur bei Vorliegen dort ...
§ 195 StrlSchV Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114) (vom 20.04.2024)
...  § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in Betrieb genommen ... vor dem 1. Juli 2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, ab dem 1. Januar 2024. (2) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nur für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2023 erstmals in Betrieb ... eingesetzt werden und die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023, 2. für Röntgeneinrichtungen, die für die ... 6. Februar 2018 bis einschließlich 30. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023, 3. für Röntgeneinrichtungen, die für die ... Exposition eingesetzt werden und die vor dem 6. Februar 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023 und 4. für Röntgeneinrichtungen, die für die ... eingesetzt werden und die ab dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2021. (3) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt für ... Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2021. (3) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb ... Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2021. (4) § 114 Absatz 2 gilt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Bestrahlungsvorrichtungen, die vor ... Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2021. (5) § 114 Absatz 3 gilt nicht für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezember 2018 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV)
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2660; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59
§ 6 BrKrFrühErkV Anforderungen an die Ausrüstung
... der untersuchten Frau anzeigt, 4. die Röntgeneinrichtung in Ergänzung zu § 114 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung über eine Funktion verfügt, die alle physikalischtechnischen Parameter, die für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Artikel 2 AbwVuStrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... durch die Wörter „§ 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5" ersetzt. 2. In § 114 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2" ... bb) Nummer 40 wird aufgehoben. 7. In § 195 wird die Angabe „ § 114 Absatz 1" jeweils durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Satz 1" ... § 195 wird die Angabe „§ 114 Absatz 1" jeweils durch die Wörter „ § 114 Absatz 1 Satz 1" ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Artikel 1 4. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes" ersetzt. 25a. In § 114 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: „Abweichend von Nummer 2 ist die ... 47. § 195 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 114 Absatz 1 Nummer 2 gilt nur für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2023 erstmals in Betrieb ... eingesetzt werden und die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023, 2. für Röntgeneinrichtungen, die für die ... 6. Februar 2018 bis einschließlich 30. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023, 3. für Röntgeneinrichtungen, die für die ... Exposition eingesetzt werden und die vor dem 6. Februar 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023 und 4. für Röntgeneinrichtungen, die für die ... eingesetzt werden und die ab dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2021." 48. In § 197 Absatz 2 ...