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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 114 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 114 Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid
§ 114 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, kann die oder der Vorsitzende ohne Hauptverhandlung durch Disziplinargerichtsbescheid
- 1.
- jede erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen,
- 2.
- auf Freispruch erkennen oder
- 3.
- das Verfahren einstellen, wenn
- a)
- dies aus den in § 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründen geboten ist,
- b)
- eine einfache Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nach § 17 Absatz 2 nicht verhängt werden darf oder
- c)
- eine Disziplinarmaßnahme nicht angebracht erscheint.
(2) 1Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft sowie die Soldatin oder der Soldat der beabsichtigten Rechtsfolge nicht innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden gesetzten angemessenen Frist schriftlich widersprechen. 2Mit der Fristsetzung ist die Soldatin oder der Soldat auf die Rechtsfolgen eines Widerspruchs sowie auf die sich aus Absatz 4 ergebende Rechtswirkung des Disziplinargerichtsbescheids schriftlich hinzuweisen.
(3) Im Fall eines Widerspruchs ist nach § 105 zu verfahren.
(4) 1Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss. 2Er steht mit seiner Zustellung an die Soldatin oder den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Zitierungen von § 114 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 114 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 105 WDO Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist
... Frist nach § 103 setzt die oder der Vorsitzende, sofern kein Disziplinargerichtsbescheid nach § 114 ergeht, den Termin zur Hauptverhandlung an. Zur Hauptverhandlung werden geladen: ...
§ 115 WDO Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids
... über die Kosten des Verfahrens, 8. den Hinweis auf die Rechtswirkung nach § 114 Absatz 4 ...
§ 116 WDO Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft
... nach dem Ergebnis der Ermittlungen unter Beachtung der Voraussetzungen des § 114 Absatz 1 eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, beantragt sie schriftlich den Erlass eines ... kann. Hierbei ist schriftlich auf die Rechtsfolgen eines Widerspruchs, auf die sich aus § 114 Absatz 4 ergebende Rechtswirkung des Disziplinargerichtsbescheids sowie auf das Recht hinzuweisen, nach ... dem Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu entsprechen und der Disziplinargerichtsbescheid nach § 114 Absatz 4 zu erlassen. Widerspricht die Soldatin oder der Soldat innerhalb der Frist, ...
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