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§ 115 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 115 Antragsberechtigung
§ 115 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Antragsberechtigt ist, wer im Inland ein Kino betreibt.
(2) 1Für Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 2 ist auch antragsberechtigt, wer beabsichtigt, im Inland ein Kino zu betreiben. 2Dies gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ordnungsgemäße Betrieb eines Kinos nicht gewährleistet wird.
(3) Nicht antragsberechtigt ist, wer die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer im Zeitpunkt der Antragstellung fälligen Abgabe nach § 128 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Zitierungen von § 115 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 116 FFG Art der Förderung
... werden abweichend von Absatz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt. (3) Im Falle des § 115 Absatz 2 in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Nummer 2 sind Förderhilfen abweichend von Absatz 1 ...
§ 119 FFG Erlass von Restschulden
... Absatz 1 Nummer 1 oder 2 kann die Filmförderungsanstalt einem Kinobetreiber gemäß § 115 Absatz 1 für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung sowie zur Neuerrichtung auf Antrag ...
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