Tools:
Update via:
§ 115 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
| |
§ 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
§ 115 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.
Anzeige
Zitierungen von § 115 SGB XII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 108 SGB XII Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland (vom 01.01.2017)
... für die Träger der Sozialhilfe nach dieser Vorschrift sowie nach den §§ 24 und 115 ergeben haben, zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/115_SGB_XII.htm