Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 115 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
| |
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
| |
§ 115 Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids
§ 115 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Disziplinargerichtsbescheid enthält
- 1.
- die Angaben zur Person der Soldatin oder des Soldaten,
- 2.
- den Namen der Verteidigerin oder des Verteidigers,
- 3.
- die Bezeichnung des Dienstvergehens, das der Soldatin oder dem Soldaten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort der Begehung, die Form des Verschuldens sowie die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der verletzten Dienstpflicht,
- 4.
- die angewendeten Gesetzesvorschriften,
- 5.
- die Beweismittel,
- 6.
- die verhängte Disziplinarmaßnahme,
- 7.
- die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens,
- 8.
- den Hinweis auf die Rechtswirkung nach § 114 Absatz 4.
Anzeige
Zitierungen von § 115 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 116 WDO Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft
... den Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids. Der Antrag muss den Vorgaben des § 115 entsprechen und ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Er ist mit den Akten dem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/115_WDO.htm