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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 116 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 116 Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft
§ 116 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Hält die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach dem Ergebnis der Ermittlungen unter Beachtung der Voraussetzungen des § 114 Absatz 1 eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, beantragt sie schriftlich den Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids. 2Der Antrag muss den Vorgaben des § 115 entsprechen und ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. 3Er ist mit den Akten dem Truppendienstgericht vorzulegen. 4Mit dem Eingang des Antrags ist das Verfahren anhängig.
(2) § 102 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Wenn dem Erlass des Disziplinargerichtsbescheids keine Bedenken entgegenstehen, stellt die oder der Vorsitzende der Soldatin oder dem Soldaten den Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu und bestimmt eine angemessene Frist, innerhalb derer die Soldatin oder der Soldat dem Erlass des Disziplinargerichtsbescheids schriftlich widersprechen kann. 2Hierbei ist schriftlich auf die Rechtsfolgen eines Widerspruchs, auf die sich aus § 114 Absatz 4 ergebende Rechtswirkung des Disziplinargerichtsbescheids sowie auf das Recht hinzuweisen, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen. 3Widerspricht die Soldatin oder der Soldat nicht innerhalb der Frist, ist dem Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu entsprechen und der Disziplinargerichtsbescheid nach § 114 Absatz 4 zu erlassen. 4Widerspricht die Soldatin oder der Soldat innerhalb der Frist, verfährt die oder der Vorsitzende nach § 103 Satz 1 und § 105.
- 1.
- Bedenken hat, ohne eine Hauptverhandlung zu entscheiden,
- 2.
- von der rechtlichen Beurteilung im Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft abweichen will und die Wehrdisziplinaranwaltschaft an ihrem Antrag festhält oder
- 3.
- eine andere Rechtsfolge festsetzen will und die Wehrdisziplinaranwaltschaft an ihrem Antrag festhält.
(5) 1Hält die Wehrdisziplinaranwaltschaft in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 2 und 3 nicht an ihrer rechtlichen Beurteilung oder an der von ihr beantragten Rechtsfolge fest, so legt sie einen abgeänderten Antrag vor. 2Die oder der Vorsitzende verfährt anschließend nach Absatz 3.
(6) 1In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 tritt der Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft an die Stelle der Anschuldigungsschrift. 2Er ist ohne die beantragte Rechtsfolge zuzustellen. 3§ 102 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 116 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 116 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 102 WDO Anschuldigung
... eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor, sofern sie nicht nach § 116 verfährt. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen ...
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