§ 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden
(1) 1Die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. arbeiten mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Zulassung und der Überprüfung der Pflegeeinrichtungen eng zusammen, um ihre wechselseitigen Aufgaben nach diesem Buch und nach den heimrechtlichen Vorschriften insbesondere durch
- 1.
- regelmäßige gegenseitige Information und Beratung,
- 2.
- Terminabsprachen für eine gemeinsame und *) arbeitsteilige Überprüfung von Pflegeeinrichtungen oder *)
- 3.
- Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen
wirksam aufeinander abzustimmen.
2Dabei ist sicherzustellen, dass Doppelprüfungen nach Möglichkeit vermieden werden.
3Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. verpflichtet, in den Arbeitsgemeinschaften nach den heimrechtlichen Vorschriften mitzuwirken und sich an entsprechenden Vereinbarungen zu beteiligen.
(2)
1Die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder den obersten Landesbehörden ein Modellvorhaben vereinbaren, das darauf zielt, eine abgestimmte Vorgehensweise bei der Prüfung der Qualität von Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch und nach heimrechtlichen Vorschriften zu erarbeiten.
2Von den Richtlinien nach
§ 114a Absatz 7 und den nach
§ 115 Absatz 1a bundesweit getroffenen Vereinbarungen kann dabei für die Zwecke und die Dauer des Modellvorhabens abgewichen werden.
3Die Verantwortung der Pflegekassen und ihrer Verbände für die inhaltliche Bestimmung, Sicherung und Prüfung der Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsqualität nach diesem Buch kann durch eine Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder den obersten Landesbehörden weder eingeschränkt noch erweitert werden.
(3) 1Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeit sind die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde die ihnen nach diesem Buch zugänglichen Daten über die Pflegeeinrichtungen, insbesondere über die Zahl und Art der Pflegeplätze und der betreuten Personen (Belegung), über die personelle und sächliche Ausstattung sowie über die Leistungen und Vergütungen der Pflegeeinrichtungen, mitzuteilen. 2Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren.
(4)
1Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegeeinrichtungen sind vom Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder von den sonstigen Sachverständigen oder Stellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem Buch durchführen, unverzüglich der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach den heimrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
2§ 115 Abs. 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(5) 1Die Pflegekassen und ihre Verbände sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden entstehenden Kosten. 2Eine Beteiligung an den Kosten der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder anderer von nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde beteiligter Stellen oder Gremien ist unzulässig.
(6)
1Durch Anordnungen der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde bedingte Mehr- oder Minderkosten sind, soweit sie dem Grunde nach vergütungsfähig im Sinne des
§ 82 Abs. 1 sind, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung zu berücksichtigen.
2Der Widerspruch oder die Klage einer Vertragspartei oder eines Beteiligten nach
§ 85 Abs. 2 gegen die Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Durch Artikel 1 Nr. 44 a) aa) G. v. 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) sollte in Abs. 1 Nr. 2 das Wort "oder" durch "und" ersetzt werden. Das Wort ist zweimal darin enthalten. Im vorliegenden Text wurde nur das erste Auftreten ersetzt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 97a SGB XI Qualitätssicherung durch Sachverständige (vom 26.11.2019) ... Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 zu verarbeiten; sie dürfen die Daten an die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die ... die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den §§ 112, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf ...
§ 104 SGB XI Pflichten der Leistungserbringer (vom 26.11.2019) ... der Leistungen im Einzelfall zu beurteilen sind (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 ), 2a. im Falle des Abschlusses und der Durchführung von Versorgungsverträgen ... Daten auch an die Medizinischen Dienste und die in den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen zu übermitteln. (3) Trägervereinigungen dürfen die ...
§ 107 SGB XI Löschen von Daten (vom 26.11.2019) ... 79), aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 ) und aus dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen (§§ 72 bis 74, 85, ...
§ 114 SGB XI Qualitätsprüfungen (vom 01.07.2023) ... Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden ( § 117 ) vor einer Regelprüfung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsanforderungen nach diesem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
Artikel 2 HeimRNG Änderung anderer Gesetze ... zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt. b) In der Angabe zu § 117 werden die Wörter „der Heimaufsicht" durch die Wörter „den nach ... Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit" ersetzt. 7. § 117 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 PNG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter". g) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 118 Beteiligung von ... mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 117 ) vor einer Regelprüfung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsanforderungen nach diesem ... 1 an gut sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung auszuhängen." 44. § 117 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... die Zwecke und die Dauer des Modellvorhabens abgewichen werden." 45. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt: „§ 118 Beteiligung von ...
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 1 PfWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... b) In Nummer 6 wird die Angabe (§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)" ... bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 )" ersetzt. c) In Nummer 6a werden die Wörter , Leistungs- und ... geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe (§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)" ... bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 )" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter Leistungs- und ... 60. In § 97 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe §§ 18, 40, 80, 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe §§ 18, 40, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117" ... 115, 117 und 118" durch die Angabe §§ 18, 40, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 " ersetzt. 61. § 97a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen; sie dürfen die Daten an die Pflegekassen und deren ... die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den §§ 112, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf ... ist." 62. In § 97b wird die Angabe §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117" ... 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 " ersetzt. 63. § 104 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... aa) In Nummer 2 wird die Angabe (§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)" ... bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 )" ersetzt. bb) In Nummer 2a werden die Wörter , Leistungs- und ... 80a)" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe §§ 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117" ... 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 " ersetzt. 64. § 106a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird ... 65. In § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe (§§ 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)" ... 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 )" ersetzt sowie die Angabe 80a," gestrichen. 66. In § 109 Abs. 3 ... oder Prüfstellen (§ 113) und" gestrichen. 76. § 117 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
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