§ 117 Grundsatz
(1) 1Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn
- 1.
- Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
- a)
- einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
- b)
- einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
- 2.
- die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
2In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des
Berufsbildungsgesetzes und der
Handwerksordnung gefördert werden.
(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den
§§ 57,
60,
61a und
62 des Neunten Buches erbracht.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Angehörigen-Entlastungsgesetz
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... Unterabschnitt Besondere Leistungen Erster Titel Allgemeines § 117 Grundsatz § 118 Leistungen Zweiter Titel Übergangsgeld und ... und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 117 , 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128." bb) ... von Satz 1 werden die Leistungen nach den §§ 35, 45 Absatz 7, den §§ 117 , 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 und den §§ 127 und 128 auch an oder für ... Unterabschnitt Besondere Leistungen Erster Titel Allgemeines § 117 Grundsatz (1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 3 TeilhStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6, b) § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der ... Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt. 13. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...
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