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§ 117 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 117 Antragstellung



1Ein nach Kapitel 3 vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. 2Soldatinnen und Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrer oder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b der Wehrbeschwerdeordnung bei den dort bezeichneten Vorgesetzten stellen; wird er mündlich gestellt, ist ein Protokoll aufzunehmen, das die oder der Vorgesetzte unterschreiben muss und die Soldatin oder der Soldat unterschreiben soll. 3Von dem Protokoll ist der Soldatin oder dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen.

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Zitierungen von § 117 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 117 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 119 WDO Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren
... während ihres Laufs die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 117 gilt entsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in ein öffentliches ...
§ 120 WDO Einlegung und Frist der Berufung
... wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 117 gilt entsprechend. (3) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu ...
§ 121 WDO Begründung der Berufung
... beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen. (2) Die §§ 117 und 120 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten ...
§ 135 WDO Antrag auf Wiederaufnahme
... wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. § 117 gilt entsprechend. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte ...
§ 146 WDO Kostenfestsetzung
... Erinnerung entscheidet die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig. § 117 gilt ...