Tools:
Update via:
§ 118 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 118 Verfahren
1Die Filmförderungsanstalt legt das Verfahren der Kinoförderung durch Richtlinie gemäß § 11 nach Maßgabe dieses Gesetzes fest. 2Sie hat dabei auf eine ausgewogene Verteilung der Förderhilfen an die Antragsberechtigten hinzuwirken.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/118_FFG.htm