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§ 118 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 118 Verfahren



1Die Filmförderungsanstalt legt das Verfahren der Kinoförderung durch Richtlinie gemäß § 11 nach Maßgabe dieses Gesetzes fest. 2Sie hat dabei auf eine ausgewogene Verteilung der Förderhilfen an die Antragsberechtigten hinzuwirken.

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