§ 118 Leistungen
Die besonderen Leistungen umfassen
- 1.
- das Übergangsgeld,
- 2.
- das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
- 3.
- die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... Erster Titel Allgemeines § 117 Grundsatz § 118 Leistungen Zweiter Titel Übergangsgeld und Ausbildungsgeld § ... und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128." bb) In ... von Satz 1 werden die Leistungen nach den §§ 35, 45 Absatz 7, den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 und den §§ 127 und 128 auch an oder für erwerbsfähige ... für behinderte Menschen werden nach § 40 des Neunten Buches erbracht. § 118 Leistungen Die besonderen Leistungen umfassen 1. das ...
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 3 TeilhStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6, b) § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, ... durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt. 14. § 118 Satz 2 wird aufgehoben. 15. § 119 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ...
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