§ 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe
(1) 1Die Träger der Sozialhilfe können Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen,
- 1.
- ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden,
- 2.
- ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
- 3.
- ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern (Auskunftsstelle) übermittelt worden sind,
- 4.
- ob und in welcher Höhe Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes steuerlich gefördert wurde und
- 5.
- ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches bezogen werden oder wurden.
2Sie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, den Auskunftsstellen übermitteln.
3Die Auskunftsstellen führen den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe.
4Die ihnen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
5Die Träger der Sozialhilfe dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen.
6Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
(1a) Liegt ein Vermögen vor, das nach
§ 90 Absatz 2 Nummer 2 nicht einzusetzen ist, so melden die Träger der Sozialhilfe auf elektronischem Weg der Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle, um eine Mitteilung zu einer schädlichen Verwendung nach
§ 94 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu erhalten, den erstmaligen Bezug nach dem Dritten und Vierten Kapitel sowie die Beendigung des jeweiligen Leistungsbezugs.
(2)
1Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Buch durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden.
2Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach Absatz 1 Satz 2 anderen Trägern der Sozialhilfe oder einer zentralen Vermittlungsstelle im Sinne des
§ 120 Nr. 1 übermittelt werden.
3Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück.
4Sind die ihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
5Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz können zusammengefasst und mit Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden.
(3)
1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die nach den Absätzen 1, 1a und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1, 1a und 2 erforderlich ist.
2Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (
§ 150 des Sechsten Buches) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (
§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind.
3Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen.
(4) 1Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. 2Sie dürfen für die Überprüfung die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten übermitteln. 3Die Überprüfung kann auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei denen die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber vorliegen. 4Nach Satz 1 ist die Überprüfung folgender Daten zulässig:
- 1.
- Geburtsdatum und -ort,
- 2.
- Personen- und Familienstand,
- 3.
- Wohnsitz,
- 4.
- Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von Wohnraum,
- 5.
- Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfallentsorgung und
- 6.
- Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.
5Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 4 genannten Daten zu übermitteln.
6Sie haben die ihnen im Rahmen der Überprüfung übermittelten Daten nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen.
7Eine Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 120 SGB XII Verordnungsermächtigung (vom 26.11.2019) ... 1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die ... umfasst, und 2. das Nähere über die Verfahren und die Kosten nach § 118 Absatz 1a und 2 zu ...
Zitat in folgenden NormenAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 9 AsylbLG Verhältnis zu anderen Vorschriften (vom 27.02.2019) ... nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt. (5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des ...
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 94 EStG Verfahren bei schädlicher Verwendung (vom 01.01.2020) ... für den Zulageberechtigten im Zeitpunkt der schädlichen Verwendung eine Meldung nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum erstmaligen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherung im Alter und bei ... mit. Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden aus diesem Hilfebezug nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angezeigt ...
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
§ 1 SozhiDAV Anwendungsbereich ... Verordnung regelt das Verfahren und die Kosten der Datenabgleiche, die nach § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt ...
§ 2 SozhiDAV Auswahl der Abgleichsfälle und des Abgleichszeitraums ... In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehen die Träger der Sozialhilfe alle Personen ein, die innerhalb des Abgleichszeitraums ... jeweils für das vorangegangene Kalendervierteljahr durchgeführt. Im Fall des § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet der Datenabgleich nur statt, soweit zuvor kein Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des ... Buches Sozialgesetzbuch findet der Datenabgleich nur statt, soweit zuvor kein Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat. (2) In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 ... Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat. (2) In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden einbezogen 1. im dritten Kalendervierteljahr eines Jahres alle Personen, die ... ist das vergangene Kalenderjahr. (3) Der Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet sich nach dem dort beschriebenen Verfahren. Ein erneuter Bezug der Leistungen ...
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten (vom 28.12.2022) ... anwendbar ist, oder e) Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten nach § 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und 2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit ... 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5), 6. von den Zulassungsbehörden für Prüfungen nach § 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. (6) ...
Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 33 WoGG Datenabgleich (vom 01.01.2020) ... Datenstelle darf die nach § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten sowie die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des § 150 des Sechsten ...
Wohngeldverordnung (WoGV)
neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
§ 18 WoGV Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs (vom 01.01.2020) ... Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch empfangen wurden, 2. § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung, ob und für welche Zeiträume im Abgleichszeitraum Leistungen der Hilfe ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 9 BetrRSG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... für den Zulageberechtigten im Zeitpunkt der schädlichen Verwendung eine Meldung nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum erstmaligen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und ... Datenfernübertragung mit. Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden aus diesem Hilfebezug nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angezeigt wurde." ...
Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.11.2012 BGBl. I S. 2291
Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zitate in aufgehobenen TitelnFahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
§ 1 SozhiDAV Anwendungsbereich ... und Kosten der Datenabgleiche, die nach § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden können, ...
§ 2 SozhiDAV Auswahl der Abgleichsfälle und Abgleichszeitraum ... In den Abgleich nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehen die Träger der ... vorangegangene Kalendervierteljahr durchgeführt. (2) In den Abgleich nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden einbezogen 1. ...
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