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§ 118b - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 118b wird in 4 Vorschriften zitiert
Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
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Zitierungen von § 118b BRAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 118b BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 74 BRAO Rügerecht des Vorstandes (vom 01.08.2022)
... 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz ...
§ 115 BRAO Verjährung von Pflichtverletzungen (vom 01.08.2022)
... vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und 3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 118b . (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... Verfahren nach anderen Berufsgesetzen". p) Nach der Angabe zu § 118b werden die folgenden Angaben eingefügt: „Zweiter Unterabschnitt ... 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 ... berufsaufsichtlichen Verfahrens und 3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 118b . (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des ... nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden anwaltlichen Pflichten." 43. Nach § 118b wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt: „Zweiter ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens Zweiter Abschnitt Verfahren im ...
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