(1) 1Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. 2Der besondere Vertreter hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) 1Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. 2Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zuständig.
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neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 1 RVG Geltungsbereich (vom 01.01.2023) ... als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung , nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. ...
§ 41 RVG Besonderer Vertreter (vom 01.08.2022) ... Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung , § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... § 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften § 118e Besonderer Vertreter § 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern ... erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden." 30. § 74a Absatz 6 wird wie folgt ... entsprechend anzuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend." 31. § 113 wird wie folgt geändert: ... (1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. (2) Von ... (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. § 118e Besonderer Vertreter (1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen ...