(2) 1Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesellschaft Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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Artikel 1 G. v. 25.07.1994 BGBl. I S. 1744; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 68 MoPeG Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ... 3 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des Handelsgesetzbuchs " durch die Wörter „§ 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die ... „§ 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs " ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ...