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§ 119 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
Für den Vertrag zwischen dem Träger einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine Anwendung findet, und dem pflegebedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften über die Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2319 m.W.v. 1. Oktober 2009
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Frühere Fassungen von § 119 SGB XI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2319 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 119 SGB XI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
Artikel 2 HeimRNG Änderung anderer Gesetze
... zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt. c) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: „§ 119 Verträge mit Pflegeheimen ... c) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: „§ 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und ... Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt. 8. § 119 wird wie folgt gefasst: „§ 119 Verträge mit Pflegeheimen ... ersetzt. 8. § 119 wird wie folgt gefasst: „§ 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und ...
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