(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) 1Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. 2Der Beschluß ist unanfechtbar. 3Bei nur wirken Entscheidung der die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. 4Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 5Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 6Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
§ 122 VwGO ... §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse ...