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§ 11 - Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)
§ 11 Anlagenkühlung
Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsystem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.
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