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§ 11 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1195 (Nr. 28); aufgehoben durch § 54 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2129-8-37 Umweltschutz
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§ 11 Nachweis für mitverarbeitete biogene Öle



1Vom Verpflichteten ist die Menge der in Verkehr gebrachten hydrierten biogenen Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erzeugt wurde, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nachzuweisen. 2Als Nachweise sind Analysezertifikate nach DIN 51637, Ausgabe Februar 2014, in Kombination mit den Aufzeichnungen nach § 2 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vorzulegen.