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§ 11 - Amateurfunkverordnung (AFuV)

V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 11 Rufzeichenanwendung



(1) 1Rufzeichen dienen der Identifikation. 2Die für den jeweiligen Verwendungszweck zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung sowie mindestens alle zehn Minuten während des Funkverkehrs zu übermitteln. 3Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf eine Amateurfunkstelle nur unter Verwendung einer in Deutschland gültigen Amateurfunk-Rufzeichenzuteilung genutzt oder betrieben werden. 4Die Bundesnetzagentur kann weitere Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung einschließlich zu Ausnahmen nach Absatz 6 Satz 2 festlegen und in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.

(2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu Peilzwecken kann auf eine Rufzeichennennung verzichtet werden, wenn Kennungen gemäß § 10 Abs. 3 verwendet werden.

(3) 1Dem Rufzeichen können international gebräuchliche Zusätze beigefügt werden. 2Diese dürfen das zugeteilte Rufzeichen nicht verfälschen.

(4) Beim Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle nach § 13a kann dem personengebundenen Rufzeichen bei Sprachübertragungen das Wort „Remote" und bei Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten der Zusatz „/R" angefügt werden.

(5) 1Beim Ausbildungsfunkbetrieb nach § 12 ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation bei Sprachübertragungen der Zusatz „/Trainee" anzuhängen. 2Bei Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation der Zusatz „/T" anzuhängen.

(6) 1Mit einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von verschiedenen Standorten aus am Amateurfunkdienst teilgenommen werden. 2Ausnahmen sind zulässig, bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung durch die Bundesnetzagentur.





 

Frühere Fassungen von § 11 AFuV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AFuV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AFuV Ausbildungsfunkbetrieb (vom 24.06.2024)
... personengebundene Rufzeichen oder das Rufzeichen der Klubstation mit einem Rufzeichenzusatz nach § 11 Absatz 5 zu verwenden. (4) Der Ausbilder hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur Auskunft ...
§ 13a AFuV Remote-Betrieb (vom 24.06.2024)
... den Ausbildungsfunkbetrieb ist an Amateurfunkstellen im Remote-Betrieb der Rufzeichenzusatz nach § 11 Absatz 5 zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... personengebundene Rufzeichen oder das Rufzeichen der Klubstation mit einem Rufzeichenzusatz nach § 11 Absatz 5 zu verwenden." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der ... den Ausbildungsfunkbetrieb ist an Amateurfunkstellen im Remote-Betrieb der Rufzeichenzusatz nach § 11 Absatz 5 zu verwenden." 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...