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11. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)
11. Übergangsregelung für Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften
(§ 52a des Abgeordnetengesetzes)
(1) Beteiligungen mit einem Stimmrechtsanteil von bis zu 25 Prozent, die am 19. Oktober 2021 bereits gehalten wurden, sind erst ab dem 19. Oktober 2022 anzeigepflichtig.
(2) 1Beteiligungen mit einem Stimmrechtsanteil von mehr als 25 Prozent, die am 19. Oktober 2021 bereits gehalten wurden, sind ohne Übergangsfrist weiterhin im bisherigen Umfang anzeigepflichtig. 2Einkünfte aus diesen Beteiligungen gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes und im Falle von Beteiligungen an Beteiligungsgesellschaften etwaige Beteiligungen dieser Beteiligungsgesellschaften gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes sind erst ab dem 19. Oktober 2022 anzeigepflichtig.
(3) Beteiligungen, die erst nach dem 19. Oktober 2021 erworben wurden, sind ohne Übergangsfrist im Umfang des § 45 Absatz 2 Nummer 6, Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig.
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