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§ 11 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung



(1) 1Sind Alkoholerzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. 2Das Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen.

(2) 1Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkoholerzeugnisse nach § 27 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zu vernichten, so hat er dies eine Woche im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. 2Die Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. 3Das Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen. 4Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 5Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Alkoholerzeugnissen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. 2Die Anzeige der beabsichtigen Zerstörung ist in den Fällen, in denen die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden, durch den Versender abzugeben. 3Soweit die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach § 41 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben.





 

Frühere Fassungen von § 11 AlkStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuellvor 01.07.2021 (20.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AlkStV Zwangsanfall (vom 01.07.2021)
... ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden. (2) Der ...
§ 51 AlkStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Alkoholerzeugnissen gelten § 11 Absatz 2 und § 42 ...
§ 61 AlkStV Lagerung, Bestandsaufnahme (vom 13.02.2023)
... Zerstörung und den unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlust von Alkoholerzeugnissen gilt § 11 entsprechend. (2) Der Verwender hat versteuerte Alkoholerzeugnisse und ...
§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4, entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1, auch in ... oder entgegen § 48a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, d) § 11 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4, e) § 12 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... 7a Überprüfung der Erlaubnis". c) Die Angaben zu den §§ 8, 9, 11 , 28, 29, 32, 38, 43 und 48 werden wie folgt gefasst: „§ 8 Änderung ... § 9 Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis § 11 Vollständige Zerstörung; unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung ... das Wort „zuständige" gestrichen. 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und ... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Alkoholerzeugnissen gelten § 11 Absatz 2 und § 42 entsprechend." 51. Nach § 51 wird folgender § 51a ... Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4, entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1, auch in ... oder entgegen § 48a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, d) § 11 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4, e) § 12 Absatz ...