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§ 11 - Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Artikel 1 G. v. 06.06.1994 BGBl. I S. 1170, 1171; zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 8050-21 Arbeitszeitrecht
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Geltung ab 01.07.1994; FNA: 8050-21 Arbeitszeitrecht
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§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) 1Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. 2Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal G. v. 14. August 2006 BGBl. I S. 1962 m.W.v. 1. September 2006
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Frühere Fassungen von § 11 ArbZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2006 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1962 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 ArbZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ArbZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 ArbZG Abweichende Regelungen
... Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 ... auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern, 2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren ... Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen, 3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden ... zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben, 4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu ...
§ 14 ArbZG Außergewöhnliche Fälle (vom 01.01.2021)
... Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in ... zu mißlingen drohen. (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden, 1. wenn eine ...
§ 15 ArbZG Bewilligung, Ermächtigung (vom 25.04.2013)
... Die Aufsichtsbehörde kann 1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen a) für ... für Bau- und Montagestellen, 2. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe ... Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird, 3. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und ... öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen, 4. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen ... 1. Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum ...
§ 19 ArbZG Beschäftigung im öffentlichen Dienst
... die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine ...
§ 22 ArbZG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... 1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 , einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt, 2. ... 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, 6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen ... entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 7. einer vollziehbaren ...
Zitat in folgenden Normen
Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbZV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2659
§ 4 BinSchArbZV Arbeitszeit
... darf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes länger als acht Stunden täglich beschäftigen, wenn die Arbeitszeit in jedem ... (3) Die Arbeitszeit während der Nachtzeit darf abweichend von § 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes 42 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen nicht ...
§ 6 BinSchArbZV Ruhezeiten
... schädigen. (2) Die Ruhezeiten betragen abweichend von den §§ 5 und 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes mindestens: 1. zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden, wovon mindestens sechs ...
§ 7 BinSchArbZV Arbeits- und Ruhetage
... Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin abweichend von § 9 Absatz 1 und § 11 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes an höchstens 31 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen beschäftigen. (2) Nach ...
Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228
§ 3 Offshore-ArbZV Arbeitszeit
... Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. ...
§ 7 Offshore-ArbZV Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
... ist der Ersatzruhetag für die Beschäftigung an einem Sonntag abweichend von § 11 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes innerhalb von drei Wochen nach dem Beschäftigungstag zu ... (6) Insgesamt darf die Arbeitszeit abweichend von §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes wöchentlich 48 Stunden im Durchschnitt von zwölf ...
See-Arbeitszeitverordnung (SeeAZV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 803
§ 3 SeeAZV Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
... Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf, abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes, auf bis zu 13 Stunden verlängert werden, wenn hierfür ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 5 PersBefördRÄndG Änderung des Arbeitszeitgesetzes
... wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 4 wird aufgehoben. 2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „und § 7" durch die Angabe „, §§ 7 und 21a ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
COVID-19-Arbeitszeitverordnung (COVID-19-ArbZV)
V. v. 07.04.2020 BAnz AT 09.04.2020 V2
§ 3 COVID-19-ArbZV Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
... Gebrauch gemacht, gilt § 1 Absatz 3 entsprechend. (2) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes kann der Ersatzruhetag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Sonntag nach ... Satz 1 ist aber spätestens bis zum 31. Juli 2020 zu gewähren. (3) § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes gilt unter Berücksichtigung der Abweichungen in den §§ 1, 2 und 3 Absatz 1 Satz 2. ... Berücksichtigung der Abweichungen in den §§ 1, 2 und 3 Absatz 1 Satz 2. § 11 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie § 11 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes bleiben ... 2 und 3 Absatz 1 Satz 2. § 11 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie § 11 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes bleiben ...
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