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§ 11 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
(1) 1Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. 2Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.
(2) 1Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. 2Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.
Text in der Fassung des Artikels 170 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 11 AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 170 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 29.06.2009 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.2009 BGBl. I S. 1287 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Artikel 1 8. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 72a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 11 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. b) In Absatz 2 werden die ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 170 11. ZustAnpV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... In § 3 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 , § 30 Nummer 2, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 61 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, ...
Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 2 FreizügG/EU-AnpG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 3. In § 58 Satz 1 Nummer 13 und 14 werden jeweils die Wörter „ § 11 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 3" ersetzt. 4. ... werden jeweils die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „ § 11 Absatz 3 Satz 3" ersetzt. 4. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 ... Absatz 3 Satz 3" ersetzt. 4. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 11 Absatz 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 1" ... 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1" durch die Wörter „ § 11 Absatz 3 Satz 1" ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... und die Angabe „26" durch die Angabe „24" ersetzt. 5. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „die" das Wort „zulässige" ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
Artikel 1 4. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 11 werden nach dem Wort „Ausländer" die Wörter „im Ausland" ... überschreiten darf" eingefügt. 7. In der Überschrift des § 11 werden nach dem Wort „Ausländer" die Wörter „im Ausland" ...
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