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§ 11 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)
Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2678 (Nr. 59)
Geltung ab 01.02.2021; FNA: 7134-4 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.02.2021; FNA: 7134-4 Sprengstoffe
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§ 11 Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Länder führen die nach der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen
- 1.
- Schulungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 für ihre eigenen Behörden sowie
- 2.
- Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 für Wirtschaftsteilnehmer mit Geschäftssitz in dem jeweiligen Land
(2) 1Die Schulungsmaßnahmen für die Behörden des Bundes werden vom Bundeskriminalamt durchgeführt. 2An den Schulungsmaßnahmen nach Satz 1 können nach Maßgabe freier Plätze auch Mitarbeiter von Behörden der Länder teilnehmen.
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Zitierungen von § 11 AusgStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AusgStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusgStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 AusgStG Berichterstattung
... und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen, 2. die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen und 3. die nach Artikel 11 der ...
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