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§ 11 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. 2§ 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 11 AwSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AwSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 AwSV Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
... Verkehr umgeschlagen werden, sowie 6. Gemische, die vom Umweltbundesamt nach § 11 eingestuft sind und deren Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_AwSV.htm