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Artikel 11 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 1. Januar 2025 UVG offen

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung

Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.

§ 4 Beginn und beschränkte Rückwirkung der Unterhaltsleistung

(1) Die Unterhaltsleistung wird erbracht, sobald ein wirksamer Antrag gestellt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung vorliegen. Liegen alle Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung am Beginn des Kalendermonats vor, in dem der Antrag gestellt wurde, so besteht der Anspruch auf die Unterhaltsleistung ab Beginn dieses Kalendermonats.

(2) Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt, soweit es nicht an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen."

2.
§ 7a wird aufgehoben.

3.
Dem § 9 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Die durch Landesrecht bestimmte Stelle kann die Zahlung einer laufenden Unterhaltsleistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen, und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb aufzuheben ist. Vor der vorläufigen Einstellung sind der Person, die den Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistung gestellt hat, die beabsichtigte vorläufige Einstellung der Zahlung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern. Die vorläufige Einstellung der Zahlung ist ihr unverzüglich in Textform mitzuteilen. Sofern innerhalb des Äußerungszeitraums eine Unterhaltsleistung zu zahlen ist, soll die durch Landesrecht bestimmte Stelle die Unterhaltsleistung nur für den Äußerungszeitraum gewähren.

(5) Die durch Landesrecht bestimmte Stelle hat eine vorläufig eingestellte Zahlung einer laufenden Unterhaltsleistung unverzüglich nachzuholen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht aufgehoben ist."

4.
§ 11a wird aufgehoben.