Tools:
Update via:
§ 11 - Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Geltung ab 20.12.2019, abweichend siehe § 24; FNA: 2129-63 Umweltschutz
| |
Geltung ab 20.12.2019, abweichend siehe § 24; FNA: 2129-63 Umweltschutz
| |
§ 11 Ausgleich indirekter Belastungen
(1) 1Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des betroffenen Unternehmens einstehen muss, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe im Wege einer Billigkeitsleistung gewähren. 2Dies gilt nicht für Verantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 3. 3Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt. 4Billigkeitsleistungen im Sinne von Satz 1 stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung im Einzelfall durch die Europäische Kommission.
(2) 1Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten regeln über die vollständige finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Brennstoffe nach Anlage 1 einsetzen, für die nach diesem Gesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden und aufgrund deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden müssen. 2Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 3Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu regeln. 2Die Maßnahmen sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
Text in der Fassung des Artikels 2 TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 70 m.W.v. 6. März 2025
Anzeige
Frühere Fassungen von § 11 BEHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 06.03.2025 | Artikel 2 TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70 |
aktuell vorher | 16.11.2022 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2006 |
aktuell vorher | 10.11.2020 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 03.11.2020 BGBl. I S. 2291 |
aktuell | vor 10.11.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 BEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BEHG Veräußerung von Emissionszertifikaten (vom 06.03.2025)
... der ihm im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, einschließlich der gemäß § 11 entstehenden Ausgaben, entstehen und nicht durch Gebühren nach § 16 gedeckt sind, werden ...
§ 15 BEHG Prüfstellen (vom 06.03.2025)
... Für die Prüfung der Emissionsberichte und der Anträge aufgrund von § 11 gelten die Anforderungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129
BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des § 11 Absatz 2 des BrennstoffemissionshandelsgesetzesB. v. 24.11.2022 BGBl. I S. 2098
Zitat in folgenden Normen
BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129
§ 1 BECV Anwendungsbereich und Zweck
... (2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden ...
BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 1 BEDV Anwendungsbereich
... die Berechnung und das Verfahren für eine vollständige finanzielle Kompensation nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zum Ausgleich von Belastungen, die Anlagenbetreibern für den Einsatz von Brennstoffen ...
§ 4 BEDV Antragserfordernis und Ausschlussregelung
... eine Kompensation zum Ausgleich von Belastungen infolge der Doppelbilanzierung im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes . (2) Die Antragstellung nach § 8 ist nicht zulässig, wenn 1. der ...
Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
§ 35 BEHV Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge (vom 27.06.2023)
... zwischen 1. der Menge an Brennstoffemissionen, für die eine Kompensation nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dieses Kalenderjahr gewährt worden ist, und 2. der ...
§ 36 BEHV Bereinigter Zusatzbedarf (vom 27.06.2023)
... 1. die Menge an Brennstoffemissionen, für die ein Anspruch auf Kompensationszahlung nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das entsprechende Kalenderjahr besteht, und 2. die für das entsprechende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... zwischen 1. der Menge an Brennstoffemissionen, für die eine Kompensation nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dieses Kalenderjahr gewährt worden ist, und 2. der ... 1. die Menge an Brennstoffemissionen, für die ein Anspruch auf Kompensationszahlung nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das entsprechende Kalenderjahr besteht, und 2. die für das entsprechende ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2291
Artikel 1 1. BEHGÄndG Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... und die Angabe „60" durch die Angabe „65" ersetzt. 5. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit ab dem 1. Januar 2022" gestrichen und werden ...
TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Artikel 2 TEHG-EURAnpG Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal entspricht." 6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Entsteht durch die Einführung des ... „Für die Prüfung der Emissionsberichte und der Anträge aufgrund von § 11 gelten die Anforderungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2006
Artikel 1 2. BEHGÄndG Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... 5 wird die Angabe „55" durch die Angabe „45" ersetzt. 8. In § 11 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „den Sätzen 2 und" durch das Wort „Satz" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_BEHG.htm