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§ 11 - Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 20.12.2019, abweichend siehe § 24; FNA: 2129-63 Umweltschutz
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§ 11 Ausgleich indirekter Belastungen



(1) 1Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des betroffenen Unternehmens einstehen muss, gewährt die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe. 2Dies gilt nicht für Verantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 3. 3Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt. 4Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
Einzelheiten zur Antragstellung und zu erbringenden Nachweisen zu regeln und

2.
die in Satz 3 genannten Schwellenwerte anzupassen.

(2) 1Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten regeln über die vollständige finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Brennstoffe nach Anlage 1 einsetzen, für die nach diesem Gesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden und aufgrund deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden müssen. 2Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 3Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu regeln. 2Die Maßnahmen sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.





 

Frühere Fassungen von § 11 BEHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2006
aktuell vorher 10.11.2020Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
vom 03.11.2020 BGBl. I S. 2291
aktuellvor 10.11.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 BEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BEHG Veräußerung von Emissionszertifikaten (vom 01.01.2024)
... der ihm im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, einschließlich der gemäß § 11 entstehenden Ausgaben, entstehen und nicht durch Gebühren nach § 16 gedeckt sind, werden ...
§ 22 BEHG Bußgeldvorschriften (vom 16.11.2022)
... Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 3. einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
§ 24 BEHG Inkrafttreten (vom 29.11.2022)
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 11 Absatz 1 und 2 tritt 1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die ... Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat, 2. frühestens jedoch am ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129
BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
B. v. 24.11.2022 BGBl. I S. 2098
 
Zitat in folgenden Normen

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129
§ 1 BECV Anwendungsbereich und Zweck
...  (2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden ...

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 1 BEDV Anwendungsbereich
... die Berechnung und das Verfahren für eine vollständige finanzielle Kompensation nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zum Ausgleich von Belastungen, die Anlagenbetreibern für den Einsatz von Brennstoffen ...
§ 4 BEDV Antragserfordernis und Ausschlussregelung
... eine Kompensation zum Ausgleich von Belastungen infolge der Doppelbilanzierung im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes . (2) Die Antragstellung nach § 8 ist nicht zulässig, wenn 1. der ...

Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
§ 35 BEHV Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge (vom 27.06.2023)
... zwischen 1. der Menge an Brennstoffemissionen, für die eine Kompensation nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dieses Kalenderjahr gewährt worden ist, und 2. der ...
§ 36 BEHV Bereinigter Zusatzbedarf (vom 27.06.2023)
... 1. die Menge an Brennstoffemissionen, für die ein Anspruch auf Kompensationszahlung nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das entsprechende Kalenderjahr besteht, und 2. die für das entsprechende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... zwischen 1. der Menge an Brennstoffemissionen, für die eine Kompensation nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dieses Kalenderjahr gewährt worden ist, und 2. der ... 1. die Menge an Brennstoffemissionen, für die ein Anspruch auf Kompensationszahlung nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das entsprechende Kalenderjahr besteht, und 2. die für das entsprechende ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2291
Artikel 1 1. BEHGÄndG Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... und die Angabe „60" durch die Angabe „65" ersetzt. 5. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit ab dem 1. Januar 2022" gestrichen und werden ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2006
Artikel 1 2. BEHGÄndG Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... 5 wird die Angabe „55" durch die Angabe „45" ersetzt. 8. In § 11 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „den Sätzen 2 und" durch das Wort „Satz" ...