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§ 11 - Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020; FNA: 9231-15-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 17.12.2020; FNA: 9231-15-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 11 Übergangsvorschriften
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig.
(2) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig.
(3) Bescheinigungen, die auf Grundlage der Anlagen 2a und 2b der bis zum Ablauf des 16. Dezember 2020 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
(4) 1Bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die Industrie- und Handelskammern und für die anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist anstelle eines Eintrags in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister
- 1.
- eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen und dem Teilnehmer auszuhändigen von
- a)
- der Industrie- und Handelskammer unmittelbar nach dem Bestehen der Prüfung und
- b)
- der Ausbildungsstätte unmittelbar nach dem Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation, dem Abschluss von Unterrichtseinheiten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) sowie dem Abschluss der Weiterbildung,
- 2.
- die Bescheinigung zum Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen und dem Teilnehmer auszuhändigen; die Bescheinigung muss enthalten:
- a)
- Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
- b)
- Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers,
- c)
- Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme und
- d)
- Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1,
- 3.
- die Bescheinigung über Teilleistungen und den Abschluss der Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen und dem Teilnehmer auszuhändigen; die Bescheinigung muss enthalten:
- a)
- Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
- b)
- Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers,
- c)
- Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme und
- d)
- Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1.
(5) 1Bescheinigungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 sind fünf Jahre ab dem Abschluss der Teilleistung oder gesamten Weiterbildung gültig. 2Sie sind zusätzlich zu den in § 8 Absatz 3 genannten Unterlagen vorzulegen.
Zitierungen von § 11 BKrFQV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKrFQV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BKrFQV Ordnungswidrigkeiten
... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
Anlage 3 BKrFQV (zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2) Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation
... berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden ( § 11 Absatz 4 Satz 4 und 5 BKrFQV ), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde. ...
Anlage 4 BKrFQV (zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3) Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung
... berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden ( § 11 Absatz 4 Satz 4 und 5 BKrFQV ), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde. ... 30 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
(BKrFQG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
(BKrFQV)
Herr/Frau
, geb. am: in
Vorname, Name
Wohnanschrift
hat an fünf ...
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