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§ 11 - Bundesministergesetz (BMinG)

neugefasst durch B. v. 27.07.1971 BGBl. I S. 1166; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 31.07.1971; FNA: 1103-1 Bundesregierung
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§ 11



(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:

a)
ein Amtsgehalt, und zwar

der Bundeskanzler in Höhe von einzweidrittel,

die Bundesminister in Höhe von eineindrittel

des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen,

b)
einen Ortszuschlag in Höhe von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags,

c)
eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar

der Bundeskanzler von jährlich 24.000 DM,

die Bundesminister von jährlich 7.200 DM,

d)
bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Bundesregierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort eine Entschädigung von jährlich 3.600 DM.

Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.

(2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.

(3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach Artikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Geschäfte weiterzuführen, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluß des Kalendermonats weitergewährt, in dem die Geschäftsführung endet.

(4) § 83a des Bundesbeamtengesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften und § 87a des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Mitgliedern der Bundesregierung in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.





 

Frühere Fassungen von § 11 BMinG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2023 (29.12.2023)Artikel 3 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 BMinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BMinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BMinG (vom 27.06.2020)
... werden. Ist eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, entfällt der Ortszuschlag ( § 11 Abs. 1 Buchstabe b ). (2) Die Mitglieder der Bundesregierung, die eine Amtswohnung bezogen haben, sind ...
§ 19 BMinG
... ein Mitglied der Bundesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 11 ) zu zahlen sind, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der ...
§ 20 BMinG (vom 29.10.2008)
... zu, so ruht dieser Anspruch für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 11 ), Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis (§§ 14, 15, 17) zu ...
§ 21 BMinG (vom 29.10.2008)
... vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags eines Bundesministers nach § 11 in Verbindung mit dem Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der ...
§ 24 BMinG
... Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 20. September 1949, § 11 jedoch erst vom 1. April 1953 ab in Kraft. (2) Für die Zeit vor dem 1. April 1953 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
§ 7 BRegEntschBest
... einem Bundesminister, der nach § 11 Abs. 1 Buchstabe d des Bundesministergesetzes für die Fortführung des eigenen ...

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
G. v. 24.07.1974 BGBl. I S. 1538; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 5 ParlStG (vom 01.06.2023)
... bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. § 11 Abs. 1, 2, 4 des Bundesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Amtsgehalt und die ...

Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes (WBeauftrG)
neugefasst durch B. v. 16.06.1982 BGBl. I S. 677; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 18 WBeauftrG Amtsbezüge; Versorgung (vom 01.06.2023)
... Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. § 11 Abs. 1 Buchstaben a und b des Bundesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Amtsgehalt und der Ortszuschlag ... Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro. (2) Im übrigen werden § 11 Abs. 2 und 4 , § 12 Abs. 6 und die §§ 13 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2018
Artikel 1 3. BMinGÄndG
... vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags eines Bundesministers nach § 11 in Verbindung mit dem Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der ...

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 3 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Bundesministergesetzes
...  § 11 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 7 ...
Artikel 4 BBVAnpÄndG 2023/2024 Weitere Änderung des Bundesministergesetzes
... § 11 Absatz 5 des Bundesministergesetzes , das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...