§ 11 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des §
9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
(2)
1Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen.
2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des §
9 Absatz 2 zu beschränken.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.
(4) 1Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. 2Legt auf Grund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.
Frühere Fassungen von § 11 BQFG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 40 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... 1 und 2 sowie § 36 entsprechend. Im Übrigen gelten die §§ 10 und 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend. (3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine ...
Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 15 TierZG Verwendung des Samens ... oder Ausbildungsnachweisen wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des ...
§ 17 TierZG Verwendung von Embryonen ... oder Ausbildungsnachweisen stellt die zuständige Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes fest; § 17 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2572
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 25 BQFGEG Änderung des Tierzuchtgesetzes ... oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des ... oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des ...
Zitate in aufgehobenen TitelnStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
§ 14 TierZG Verwendung des Samens (vom 01.04.2012) ... oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des ...
Tierzuchtorganisationsverordnung (TierZOV)
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
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