(1) 1Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die Sicherungsmaßnahmen nach diesem Gesetz auf Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn sie zuvor die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingeholt hat. 2Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn
- 1.
- der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- 2.
- die Steuerungsmöglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH beeinträchtigt werden oder
- 3.
- die Gesellschafterrechte des Bundes und ihre Ausübung durch das Bundesministerium der Finanzen beeinträchtigt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Rückübertragung auf die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH jederzeit, insbesondere dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(3) Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen trägt die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166