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Artikel 11 - Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)

Artikel 11 Änderung des Altersgeldgesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 AltGG § 3, § 5, § 6, § 9, § 11, § 13, § 16, mWv. 1. Juli 2020 § 6, § 14, § 17

Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen".

b)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung".

c)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten".

d)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes".

2.
§ 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

„2.
der Richter nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Richter oder".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

3.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt ist" durch die Wörter „die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „§ 6a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Leistungsgewährung im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 gestellt werden kann." angefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit steht die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit gleich. Der Wehrdienstzeit steht die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflichten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes gleich."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Beamten mit Anspruch auf Altersgeld" durch das Wort „Altersgeldberechtigten" ersetzt.

b)
In Absatz 7 wird die Angabe „52," gestrichen.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Absatz 5" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Angabe „525 Euro" ersetzt.

7.
In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Beamtenversorgungsgesetzes" die Wörter „, zuzüglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

8.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung

(1) Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Versorgung und ist die Zeit der Verwendung nach § 6 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes altersgeldfähig, so ruht das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld in entsprechender Anwendung des § 56 Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die aus der Verwendung erworbene Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Altersgeldberechtigte erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurde und einen Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.

(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11 bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

10.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

(1) Ruht am 1. Juli 2020 der Anspruch auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldberechtigte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung, so gilt § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes mit den Maßgaben, dass

1.
bei Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung der Antrag abweichend von § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn der Zahlung des Altersgelds nach § 10 Absatz 3 gestellt werden kann,

2.
bei Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes)

a)
ein Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann,

b)
der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz entfallenden Anteils unberücksichtigt bleibt und

c)
der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist.

(2) Für am 1. Juli 2020 vorhandene Altersgeldempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 6 Absatz 2 und § 14 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 und § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Altersgeldempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Altersgeld in Höhe von 1,5246875 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die zuständige Behörde hat dem Altersgeldempfänger nach Satz 1 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zum nach Satz 5 oder 6 maßgeblichen Zeitpunkt zu erteilen. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Altersgeldempfängers."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 11 BesStMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BesStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 BesStMG Inkrafttreten
... ee und Buchstabe b, Nummer 36, 46, 48 § 69m Absatz 1 und 2, Nummer 53 Buchstabe c, Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b und d, Nummer 4 Buchstabe a und b, Nummer 8 und 10 sowie Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe a, c und d, Nummer 3 bis 5, 8 Buchstabe d, Nummer 15 Buchstabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 5 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Altersgeldgesetzes
... Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie ...