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Artikel 11 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

Artikel 11 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2021 EZulV § 21, § 21a

Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:

§ 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege".

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach den Wörtern „Zulage für" die Wörter „allgemeine und" eingefügt.

b)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Beamte und Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 70 Euro.

(2) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 3 oder 4 genannten besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten neben der Zulage nach Absatz 1 eine weitere Zulage."

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

d)
In dem neuen Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „Absatz 3 oder 4" ersetzt.

e)
In dem neuen Absatz 6 wird die Angabe „2 und 3" durch die Angabe „3 und 4" ersetzt.

3.
In § 21a Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „Absatz 3 oder 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 11 BBVAnpÄndG 2021/2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 4 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 ...
Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
... Die Artikel 1 und 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 2, 5, 8, 12 und 15 ...