Tools:
Update via:
§ 11 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 248
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Zitierungen von § 11 Betriebsverfassungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 126 BetrVG Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen (vom 08.11.2006)
... Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über 1. die Vorbereitung der ...
Zitat in folgenden Normen
Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS)
V. v. 07.02.2002 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 5 WOS Wahlausschreiben (vom 15.10.2021)
... 5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Bordvertretung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 11 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze in der ...
§ 38 WOS Wahlausschreiben (vom 15.10.2021)
... 6. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Seebetriebsrats (§ 116 Abs. 2 Nr. 3, § 11 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_BetrVG.htm