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§ 11 - Bewacherregisterverordnung (BewachRV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882 (Nr. 23)
Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7100-1-17 Gewerbeordnung
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Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7100-1-17 Gewerbeordnung
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§ 11 Abrufvoraussetzungen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Enthält das Abrufersuchen der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreibenden nicht die nach § 11b Absatz 2 der Gewerbeordnung im Register gespeicherte Identifikationsnummer, muss das Abrufersuchen mindestens folgende Daten enthalten:
- 1.
- den Familiennamen, mindestens einen Vornamen, die Ausweisart und die Ausweisnummer,
- 2.
- den Familiennamen, mindestens einen Vornamen und den Wohnort oder den Tag oder den Ort der Geburt,
- 3.
- den eingetragenen Namen der juristischen Person und den Ort und die Postleitzahl des Sitzes oder einer Niederlassung oder
- 4.
- den Namen des Gewerbebetriebs und den Ort und die Postleitzahl einer Niederlassung.
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Zitierungen von § 11 BewachRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BewachRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewachRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BewachRV Protokollierungspflicht
... Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Abrufen nach den §§ 4 bis 12 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: 1. der Zweck der ...
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