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§ 11 - Bioabfallverordnung (BioAbfV)

neugefasst durch B. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 658; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 2129-27-2-11 Umweltschutz
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§ 11 Nachweispflichten



(1) 1Der Bioabfallbehandler hat die bei der Behandlung verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle, -menge und Anfallstelle von der ursprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer sowie aufgeteilt nach Chargen behandelten Bioabfalls gemäß Satz 2 und 3 aufzulisten. 2Jede Charge behandelten Bioabfalls ist mit einer fortlaufenden Chargennummer zu versehen, die mindestens das Jahr und den Monat der Behandlung sowie eine für das Behandlungsjahr fortlaufende Nummerierung enthalten muss. 3Handelt es sich um eine Behandlungsanlage mit einer kontinuierlichen Zuführung und Entnahme des behandelten Materials, legt die zuständige Behörde eine bestimmte Zeitspanne fest, in der der Bioabfallbehandler Chargen nach Satz 2 zu bestimmen hat. 4Verwendet der Bioabfallbehandler bei einer Behandlung bereits hygienisierend behandelte oder biologisch stabilisierend behandelte Materialien, hat er diese im Sinne des Satzes 1 mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 2 des vorhergehenden Bioabfallbehandlers aufzulisten. 5Satz 1 gilt für den Einsammler entsprechend mit der Maßgabe, dass dieser die eingesammelten Materialien mit den Angaben nach Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Aufbereiter oder Bioabfallbehandler aufzulisten und dem Aufbereiter oder Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben hat. 6Satz 1 gilt für den Aufbereiter entsprechend mit der Maßgabe, dass dieser die bei der Aufbereitung verwendeten Materialien mit den Angaben nach Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Bioabfallbehandler aufzulisten und dem Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben hat. 7Die Pflicht zur Dokumentation der Anfallstelle nach Satz 1 entfällt für den Aufbereiter im Fall des Satzes 5 und für den Bioabfallbehandler im Fall der Sätze 4 bis 6.

(1a) 1Der Gemischhersteller hat die bei den Mischvorgängen verwendeten Materialien aufgeteilt nach Chargen hergestellten Gemisches im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufzulisten. 2Absatz 1 Satz 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend.

(1b) 1Die nach Absatz 1 und 1a Verpflichteten haben den Listen die bei der Übernahme der Materialien erhaltenen Lieferscheine, Handelspapiere oder sonstige geeignete Unterlagen sowie die Kopie der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 beizufügen. 2Sie haben die Listen und die beizufügenden Unterlagen ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Listen zehn Jahre lang aufzubewahren. 3Auf Verlangen sind diese Listen und Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) 1Bioabfallbehandler und Gemischhersteller haben bei jeder Abgabe von Bioabfällen oder Gemischen zur Aufbringung auf Flächen einen Lieferschein gemäß Anhang 4 mit den Angaben nach Satz 2 auszustellen und dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem Zwischenabnehmer auszuhändigen. 2Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers (Aussteller),

2.
Name und Anschrift des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche oder des Zwischenabnehmers,

3.
Chargennummer und abgegebene Menge,

4.
Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behandelter oder biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder als Gemisch sowie Beschreibung des Bioabfalls oder Gemisches nach Art der unvermischt verwendeten Materialien,

5.
Versicherung der Einhaltung der Anforderungen

a)
zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Absatz 2 und 3 sowie

b)
an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2,

6.
gemessene Schwermetallgehalte und gemessener pH-Wert, Salzgehalt, Glühverlust, Trockenrückstand und Anteil an Fremdstoffen und Steinen gemäß § 4 Absatz 5 und 6, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4; eine Begründung, wenn bei unbehandelten, hygienisierend behandelten oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten weiteren Parameter nicht durchführbar sind,

7.
Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchungen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, 7a und 8 sowie § 4 Absatz 5, 6 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4,

8.
höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5,

9.
Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,

10.
Datum der Abgabe und der Annahme sowie Unterschriften des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers (Aussteller) und des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche oder des Zwischenabnehmers.

3Die Angaben nach Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht erforderlich, soweit nach § 10 die §§ 3, 3a und 4 nicht anzuwenden sind. 4Der Zwischenabnehmer hat die Angaben nach Satz 2 Nummer 2 und 10 im Original des Lieferscheines vor der weiteren Abgabe der Materialien zu ergänzen und den Lieferschein dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem weiteren Zwischenabnehmer auszuhändigen.

(2a) 1Der Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller und der Zwischenabnehmer, der die Bioabfälle und Gemische an den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche abgibt, haben der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde unverzüglich nach der Abgabe eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. 2Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüglich nach der Aufbringung im Original des Lieferscheines die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar sowie die Bodenuntersuchung nach § 9 Absatz 2 einzutragen und der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. 3Der Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller, der Zwischenabnehmer und der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche haben die bei ihnen verbleibenden Ausfertigungen des Lieferscheines ab dem Zeitpunkt der Übersendung der Kopie an die zuständige Behörde zehn Jahre lang aufzubewahren.

(3) 1Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von der Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8, § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, sowie vom Lieferscheinverfahren nach Absatz 2 befreien; eine Befreiung kann auch von einzelnen Pflichten erteilt werden. 2Eine Befreiung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn der Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller hinsichtlich der Behandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) ist, nach deren Bestimmungen eine verbindliche und kontinuierliche Gütesicherung nachgewiesen wird, und wenn die Behandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage

1.
als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder

2.
als EMAS-Standort nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in das EMAS-Register eingetragen ist; die Eintragung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

3Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Bestimmung des Satzes 1 auch für Bioabfallbehandler und Gemischhersteller anwenden, die Mitglieder einer Gütegemeinschaft sind, jedoch die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 nicht erfüllen. 4Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Bestimmungen des Satzes 1 auch für Bioabfälle anwenden, welche nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt sind.

(3a) 1Bei einer Befreiung vom Lieferscheinverfahren gemäß Absatz 3 Satz 1 haben Bioabfallbehandler und Gemischhersteller die gütegesicherten Bioabfälle und Gemische sowie die nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellten Bioabfälle bei der Abgabe mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.
Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers sowie Gütezeichen der Gütegemeinschaft,

2.
Chargennummer,

3.
Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behandelter oder biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder als Gemisch,

4.
höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5,

5.
Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1.

2Vom Lieferscheinverfahren befreite Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, die gütegesicherte Bioabfälle und Gemische an die Bewirtschafter der Aufbringungsflächen abgeben, haben der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde einmal jährlich für die vergangenen 12 Monate Nachweise vorzulegen, die folgende Angaben enthalten müssen:

1.
Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers,

2.
Name und Anschrift des Abnehmers,

3.
abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM),

4.
Datum der Abgabe.

3Satz 2 gilt für Zwischenabnehmer entsprechend, die gütegesicherte Bioabfälle und Gemische von Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfahren befreit sind, an die Bewirtschafter der Aufbringungsflächen abgeben; in diesen Fällen ist zu Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift des Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers, der Mitglied der Gütegemeinschaft ist, einschließlich aller Zwischenabnehmer anzugeben. 4Die Nachweise sind zehn Jahre lang aufzubewahren. 5Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann die Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8 sowie nach § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, und sonstige geeignete Nachweise vom Bioabfallbehandler, Gemischhersteller, Zwischenabnehmer oder dem Träger der regelmäßigen Güteüberwachung verlangen sowie die Befreiung jederzeit widerrufen oder die Frist und den Zeitraum für die Vorlage der Nachweise nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, verkürzen. 6Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüglich nach der Aufbringung gütegesicherter Bioabfälle oder Gemische von Bioabfallbehandlern oder Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfahren befreit sind, die aufgebrachten Materialien, die aufgebrachte Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM) und die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Auf die Verwertung von Bioabfällen, für die die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 Nr. 2 der Nachweisverordnung keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 11 BioAbfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
vom 28.04.2022 BGBl. I S. 700
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
vom 23.04.2012 BGBl. I S. 611
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 5 Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 BioAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BioAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BioAbfV Anforderungen an die hygienisierende Behandlung (vom 01.05.2012)
... einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien behandeln und nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit ...
§ 4 BioAbfV Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter (vom 01.05.2023)
... Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien behandeln und nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit sind, die ...
§ 9 BioAbfV Bodenuntersuchungen (vom 01.05.2023)
... und Gemischen, die von Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern abgegeben werden, die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit sind. ...
§ 10 BioAbfV Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen (vom 01.05.2023)
... 8 und 9 sowie 3. über die Dokumentations- und Nachweispflichten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 1b Satz 2 und 3 und Absatz 2 und 2a Satz 1 und 3 . Die sich aus Satz 1 ergebenden Pflichten des Bioabfallbehandlers sind durch ... § 9a zustimmungspflichtiger Bioabfälle sind die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nach § 11 Absatz 1b Satz 2 und 3 durch den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche unter Verwendung der Kopie der ...
§ 12 BioAbfV Ausnahmen für Kleinflächen (vom 01.05.2023)
... § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 3a Satz 6 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von ... 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen. Die Sätze 1 und 2 ... Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar aufgebracht werden. (2) § 11 Absatz 2a Satz 1 und 3 und Absatz 3a Satz 4 und 5 gilt nicht, wenn Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer im Rahmen ... werden, an den Bewirtschafter abgeben oder im Auftrag des Bewirtschafters aufbringen. § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 2 gilt nicht für den Bioabfallbehandler oder den Gemischhersteller, der die gärtnerische ... der die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleistung erbringt. § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3a Satz 3 gilt nicht für den Zwischenabnehmer, der die gärtnerische oder landschaftsbauliche ...
§ 13 BioAbfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2023)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen a) § 11 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz ... 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 5 oder 6 , b) § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder  ... 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 5 oder 6, b) § 11 Absatz 1 Satz 4 , auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder c) § 11 Absatz 1a Satz 1  ... b) § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder c) § 11 Absatz 1a Satz 1 dort genannte Materialien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ... Materialien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auflistet, 6. entgegen § 11 Absatz 1b Satz 2 , auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, eine Liste oder eine ... oder nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1b Satz 3 , auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt,  ... mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt, 8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder Absatz 2a Satz 1 oder Satz 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, einen Lieferschein ... des Lieferscheines nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt, 9. entgegen § 11 Absatz 2a Satz 2 eine Kopie des Lieferscheines einer dort genannten Behörde nicht, nicht richtig, nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder 10. entgegen § 11 Absatz 3a Satz 6 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 13a BioAbfV Bestimmungen für bestehende Anlagen (vom 01.05.2012)
... bei Behandlungsanlagen nach Satz 1 von Bioabfallbehandlern, die die Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 erfüllen, anstelle der Hygieneprüfung nach Satz 1 oder 2 eine vom ...
Anhang 4 BioAbfV (zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung *) (vom 01.05.2023)
... Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller ( § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer ... 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche ( § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
§ 9 TierNebV Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten
... oder Komposte nach Anlage 1 erforderlichen Angaben aus dem Lieferschein nach § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung entnommen werden, ist ein zusätzliches Handelspapier nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 1 AbfallRÄndV Änderung der Bioabfallverordnung (vom 01.05.2023)
... das Wort „, Fremdstoffanteile" eingefügt. 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 5 und 6 durch die ... „§ 12 Ausnahmen für Kleinflächen (1) § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 3a Satz 6 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von ... mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen. Die Sätze 1 und 2 gelten im ... Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar aufgebracht werden. (2) § 11 Absatz 2a Satz 1 und 3 und Absatz 3a Satz 4 und 5 gilt nicht, wenn Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer im Rahmen ... aufgebracht werden, an den Bewirtschafter abgeben oder im Auftrag des Bewirtschafters aufbringen. § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 2 gilt nicht für den Bioabfallbehandler oder den Gemischhersteller, der die gärtnerische ... den Gemischhersteller, der die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleistung erbringt. § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3a Satz 3 gilt nicht für den Zwischenabnehmer, der die gärtnerische oder landschaftsbauliche ... aaa) In Buchstabe a werden nach der Angabe „Satz 2" die Wörter „oder § 11 Absatz 1 Satz 5 oder 6" eingefügt. bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder ... das mit den Wörtern „Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische ( § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 )" überschrieben ist, wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
Artikel 1 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung
... einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien behandeln und nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit ... einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien behandeln und nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit ... regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind und nach § 11 Absatz 3" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von ... sind und nach § 11 Absatz 3" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten" ... 9 sowie 3. über die Dokumentations- und Nachweispflichten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 1b Satz 2 und 3 und Absatz 2 und 2a Satz 1 und 3. Die ... 9a zustimmungspflichtiger Bioabfälle sind die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nach § 11 Absatz 1b Satz 2 und 3 durch den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche unter Verwendung der ... stabilisierende Behandlung der Bioabfälle durchführt." 12. In § 11 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Absätze ersetzt: „(1) Der ... § 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 2 Satz 4" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2a Satz 2" ersetzt und das ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 2 Satz 4" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2a Satz 2" ersetzt und das Wort „sollen" gestrichen. b) In Satz ... das Wort „sollen" gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 2 Satz 5" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3a Satz ... In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 2 Satz 5" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3a Satz 6" ersetzt. 14. Nach § 12 wird folgender ... macht, 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 5 oder § 11 Absatz 1b Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, ... Absatz 1 Satz 1 Bioabfall abgibt oder aufbringt, 16. entgegen a) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2,  ... 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, b) § 11 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder c) ... 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder c) § 11 Absatz 1a Satz 1 dort genannte Materialien nicht, nicht richtig oder nicht ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auflistet, 17. entgegen § 11 Absatz 1b Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, eine Liste ... Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt, 18. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder Absatz 2a Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit ... nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt, 19. entgegen § 11 Absatz 2a Satz 2 eine Kopie des Lieferscheines einer dort genannten Behörde nicht, nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder 20. entgegen § 11 Absatz 3a Satz 6 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... bei Behandlungsanlagen nach Satz 1 von Bioabfallbehandlern, die die Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 erfüllen, anstelle der Hygieneprüfung nach Satz 1 oder 2 eine vom ... 20. Folgender Anhang 4 wird angefügt: „Anhang 4 (zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung Der ... „Anhang 4 (zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder ... Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, ... Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das ...
Artikel 4 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung
... vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen a) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2,  ... 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, b) § 11 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder c) ... 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder c) § 11 Absatz 1a Satz 1 dort genannte Materialien nicht, nicht richtig oder nicht ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auflistet, 6. entgegen § 11 Absatz 1b Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, eine Liste ... mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1b Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, ... mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt, 8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder Absatz 2a Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit ... nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt, 9. entgegen § 11 Absatz 2a Satz 2 eine Kopie des Lieferscheines einer dort genannten Behörde nicht, nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder 10. entgegen § 11 Absatz 3a Satz 6 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...

Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 5 AbfRÜbVefV Änderung der Bioabfallverordnung
...  11 Abs. 4 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch § ...