(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1Im Prüfungsteil „Betriebsmanagement" sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach
§ 9 Absatz 2 und das Rollenspiel nach
§ 9 Absatz 4 jeweils einzeln zu bewerten.
2Aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
(3)
1Im Prüfungsteil „Projektmanagement" sind die schriftliche Prüfungsleistung nach
§ 10 Absatz 1 und das Fachgespräch nach
§ 10 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die schriftliche Prüfungsleistung mit zwei Dritteln und
- 2.
- das Fachgespräch mit einem Drittel.
§ 12 BuTMedienMstrBAProFV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote ... 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebsmanagement" nach § 11 Absatz 2 , 2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Projektmanagement" nach ... 2, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Projektmanagement" nach § 11 Absatz 3 . (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Betriebsmanagement" ...