Das
Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes - auch in Verbindung mit § 38 des Betäubungsmittelgesetzes, § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes - zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen."
- 2.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes" die Wörter „- auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes -" eingefügt.
- b)
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „§ 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die Wörter „§ 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes - auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes -" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „§ 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs" ersetzt.
- c)
- In Nummer 7 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes" die Wörter „- auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes -" eingefügt.
- 3.
- Dem § 48 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Tilgung erfolgt nur, wenn sich die Voraussetzungen des Satzes 1 anhand der nach § 5 eingetragenen Daten feststellen lassen. Andere gesetzliche Bestimmungen über die Tilgung von Eintragungen wegen Rechtsänderungen bleiben unberührt."
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206