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§ 11 - Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)
Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706 (Nr. 57)
Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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§ 11 Anforderungen an die abgebende Person, Abgabegespräch
§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur von einer im Betrieb beschäftigten Person abgegeben werden, die die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 erfüllt.
(2) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur abgegeben werden, wenn
- 1.
- der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört und die Biozid-Produkte in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will,
- 2.
- im Falle von Biozid-Produkten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 die abgebende Person den Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet hat über
- a)
- mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko,
- b)
- die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts gemäß der Gebrauchsanweisung, insbesondere über Verbote und Beschränkungen,
- c)
- die mit der Verwendung des Biozid-Produkts verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen,
- d)
- die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
- e)
- die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung.
(3) Weitergehende Regelungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt.
Zitierungen von § 11 ChemBiozidDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ChemBiozidDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemBiozidDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ChemBiozidDV Verbot der Selbstbedienung
... die die Anforderungen des § 13 erfüllt, ein Abgabegespräch mit den Inhalten des § 11 Absatz 2 Nummer 2 stattfindet und § 11 Absatz 2 Nummer 1 eingehalten wird: 1. Produktart 7 ... ein Abgabegespräch mit den Inhalten des § 11 Absatz 2 Nummer 2 stattfindet und § 11 Absatz 2 Nummer 1 eingehalten wird: 1. Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel" (Produkte zum ...
§ 12 ChemBiozidDV Anforderungen an die Abgabe im Online- und Versandhandel
... die Abgabe im Online-Handel oder sonst im Versandwege, gelten § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ... Kaufvertrages über das Biozid-Produkt 1. die Einhaltung der Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 durch eine nach § 13 sachkundige Person überprüft wird und 2. ein ... ein fernmündliches oder ein per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 durch eine nach § 13 sachkundige Person nachweisbar ...
§ 13 ChemBiozidDV Sachkunde für die Abgabe
... Sachkundig nach § 11 für die Abgabe von Biozid-Produkten ist, wer die Anforderungen erfüllt nach: ... die Abgabe von Biozid-Produkten ist, wer die Anforderungen erfüllt nach: 1. § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , auch in Verbindung mit Absatz 3, der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I ...
§ 17 ChemBiozidDV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... anbietet oder 2. entgegen a) § 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder b) § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit ... 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder b) § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 12, ein Biozid-Produkt abgibt. (2) ...
§ 18 ChemBiozidDV Übergangsvorschriften
... Angaben erstmals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen. (3) Die §§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025 ...
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