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§ 11 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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§ 11 Sachkunde
§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die erforderliche Sachkunde nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 hat nachgewiesen, wer
- 1.
- eine von der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden oder eine anderweitige Qualifikation nach Absatz 3 erworben hat und
- 2.
- sofern die Prüfung oder der Erwerb der anderweitigen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer vor längstens sechs Jahren durchgeführten eintägigen oder vor längstens drei Jahren durchgeführten halbtägigen Fortbildungsveranstaltung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung über die einschlägigen Inhalte des Absatzes 2 vorweisen kann.
(2) 1Die Prüfung der Sachkunde nach Absatz 1 Nummer 1 erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der in Anlage 2 aufgeführten Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der sie betreffenden Vorschriften. 2Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. 3Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der Vorschriften beschränkt werden. 4Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), die zuletzt durch Artikel 376 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, die von Anlage 2 erfasst sind. 5Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
(3) Anderweitige Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 sind
- 1.
- die Approbation als Apotheker,
- 2.
- die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
- 3.
- die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent,
- 4.
- die bestandene Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung der Sachkunde nach Absatz 2 entspricht,
- 5.
- die bestandene Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin oder
- 6.
- die bestandene Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638).
(4) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1) erfüllen.
(5) Nachweise, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen den in Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 und 3 bezeichneten inländischen Nachweisen gleich, wenn die für die Anerkennung der Gleichwertigkeit zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat.
Zitierungen von § 11 ChemVerbotsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ChemVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemVerbotsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ChemVerbotsV Erlaubnispflicht
... (2) Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer 1. die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 nachgewiesen hat, 2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und ...
§ 14 ChemVerbotsV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2019)
... des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort. (3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die 1. nach früheren Vorschriften eine ... 1. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 entspricht, oder 2. in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung ... in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden. (4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 ...
Zitat in folgenden Normen
Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)
Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706
§ 13 ChemBiozidDV Sachkunde für die Abgabe
... geltenden Fassung, sofern nachgewiesen werden kann, dass eine Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung , die Kenntnisse über Biozid-Produkte vermittelt, erstmalig oder wiederholt besucht wurde und ... vermittelt, erstmalig oder wiederholt besucht wurde und diese nicht länger als den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung jeweils genannten Zeitraum zurückliegt oder 3. § 15c Absatz 3 in Verbindung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389
Artikel 2 ChemVerbotsNeuRV Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... 2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11 ) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe Spalte 1 ...
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