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§ 11 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 11 Lehrmittel in der Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
1In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:
- 1.
- Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,
- 2.
- Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,
- 3.
- Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,
- 4.
- das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,
- 5.
- Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 6.
- Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und
- 7.
- fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.
Zitierungen von § 11 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 DV-FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2022)
... bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder 2. entgegen § 12 ...
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