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§ 11 - Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (DigiManKflAusbV)
§ 11 Prüfungsbereich Digitale Entwicklung von Prozessen
(1) Im Prüfungsbereich Digitale Entwicklung von Prozessen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeits-, Geschäfts- und Wertschöpfungsprozesse zu analysieren,
- 2.
- Digitalisierungsvorhaben unter wirtschaftlicher Betrachtung zu planen,
- 3.
- Daten zu erheben, zu kategorisieren und bereitzustellen,
- 4.
- Prozessdaten auszuwählen und Entscheidungsoptionen abzuleiten,
- 5.
- die Durchführung eines Kundenauftrags zu begleiten,
- 6.
- Datenschutz und -sicherheit sicherzustellen und
- 7.
- Projektergebnisse kundengerecht darzustellen.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und
- 2.
- seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
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