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§ 11 - Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (DigiManKflAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 290 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-128 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbereich Digitale Entwicklung von Prozessen



(1) Im Prüfungsbereich Digitale Entwicklung von Prozessen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeits-, Geschäfts- und Wertschöpfungsprozesse zu analysieren,

2.
Digitalisierungsvorhaben unter wirtschaftlicher Betrachtung zu planen,

3.
Daten zu erheben, zu kategorisieren und bereitzustellen,

4.
Prozessdaten auszuwählen und Entscheidungsoptionen abzuleiten,

5.
die Durchführung eines Kundenauftrags zu begleiten,

6.
Datenschutz und -sicherheit sicherzustellen und

7.
Projektergebnisse kundengerecht darzustellen.

2Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 3Vor der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. 4In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. 5Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und

2.
seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.

2Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. 3Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. 4Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. 5Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

 
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