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§ 11 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
§ 11 Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für den Anteil dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen einen Emissionsfaktor von Null anwenden, sofern diese dauerhafte Einbindung oder Speicherung bei einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eine Ausnahme von der Berichtspflicht nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründen würde. 2Für die rechnerische Berücksichtigung des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen ist Anlage 2 Teil 2 anzuwenden.
Zitierungen von § 11 EBeV 2030
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EBeV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBeV 2030 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EBeV 2030 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
... 10, 3. der Anteil dauerhaft eingebundener Brennstoffemissionen nach Maßgabe des § 11 sowie 4. abzugsfähige Mengen zur Vermeidung einer Doppelerfassung nach ...
§ 14 EBeV 2030 Berichterstattungsgrenze
... Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr bringt, die vor Anwendung der §§ 8, 9, 10, 11 , 16 und 17 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen ...
§ 15 EBeV 2030 Verifizierung
... Nachweisen bei Inanspruchnahme von Abzügen gemäß den §§ 8 bis 11 , 16 und 17. (3) Die Prüfstelle führt zur Prüfung der ...
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