Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 11 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
G. v. 07.08.2008 BGBl. I S. 1658 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
| |
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
| |
§ 11 Überprüfung *)
(1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.
(2) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
---
- *)
- Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 63)
Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern) B. v. 27. Januar 2011 BGBl. I S. 63 m.W.v. 29. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 11 EEWärmeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.12.2010 (27.01.2011) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern) vom 27.01.2011 BGBl. I S. 63 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 EEWärmeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEWärmeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
B. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 63
Bekanntmachung LRAbwBek
... Inkrafttretens § 9 Nummer 2 Satz 2 erste Alternative, § 11 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärme- gesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_EEWaermeG.htm