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§ 11 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 11 Voraussetzungen und Verfahren



(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einer Fahrzeugtypgenehmigung richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Über die zentrale Anlaufstelle werden

1.
Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen oder auf Fahrzeugtypgenehmigung gestellt und

2.
Informationen eingeholt

a)
über alle Anträge nach Nummer 1,

b)
über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie

c)
über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer.

(3) 1Die Genehmigung für das Inverkehrbringen bedarf keiner Änderung, wenn

1.
das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf Bahnhöfe von Grenzbetriebsstrecken benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit ähnlichen Netzmerkmalen erweitert wird und

2.
die zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten angehört worden sind.

2Satz 1 gilt auch für Durchgangsstrecken.



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Frühere Fassungen von § 11 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 EIGV Übergangsvorschriften (vom 24.06.2020)
... auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden, können abweichend von § 11 Absatz 3 weiterhin nach § 21 Absatz 1 in der Fassung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) auf deutschem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
...  7.2 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 11 Absatz 1 EIGV i. V. m. Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 ... das Inverkehrbringen von Fahrzeu- gen oder Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung § 11 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 EIGV i. V. m. Artikel 46 Absatz 2 der  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen § 11 Voraussetzungen und Verfahren § 12 Konformität von Fahrzeugen mit ... für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen § 11 Voraussetzungen und Verfahren (1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die ... auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden, können abweichend von § 11 Absatz 3 weiterhin nach § 21 Absatz 1 in der Fassung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) auf deutschem ...
Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
...  7.2 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 11 Abs. 1 EIGV i. V. m. Art. 22 Abs. 1 der Durch- führungsverordnung (EU) 2018/545 ... Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Erteilung einer Fahrzeug- typgenehmigung § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 EIGV i. V. m. Art. 46 Abs. 2 der Durchfüh- ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Zeitaufwand 7.2 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 11 Abs. 1 EIGV i. V. m. Art. 22 Abs. 1 der Durch- führungsverordnung (EU) 2018/545 ... Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Erteilung einer Fahrzeug- typgenehmigung § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 EIGV i. V. m. Art. 46 Abs. 2 der Durchfüh- ...