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§ 11 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 11 Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Abnahmeprüfung hat der Prüfsachverständige die neu gebaute oder die veränderte Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnische Anlage auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung und auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu prüfen.
(2) Prüfsachverständige für Abnahmeprüfungen dürfen nur solche Anlagen prüfen, an deren Planprüfung nach § 10 sie nicht beteiligt waren.
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Zitierungen von § 11 EPSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EPSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EPSV Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
... 3. Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 11 , 4. Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, ...
§ 25 EPSV Übergangsvorschriften
... Prüfern und Gutachtern, die am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach den §§ 9 bis 11 ausüben, gelten fort, wenn die darin bezeichneten Prüfer und Gutachter gegenüber ...
Anlage 2 EPSV (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung
... ein weiteres Fachgebiet: 5.1.1 dreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_EPSV.htm